InhaltsverzeichnisI.Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil §1 Gültigkeitsbereich
§2 Verbrechen und Vergehen
§3 Vorsatz und fahrlässigkeit
§4 Versuch
§5 Täterschaft
§6 Beihilfe zu einer Straftat
§7 Notwehr
§8 Keine Strafe ohne Gesetz
§9 Sittengesetz
§10 Strafmilderung
§11 Strafmaß Verschärfung
§12 Strafverfolgung
II. Strafgesetzbuch-Inhaltsverzechnis
§1 Diebstahl
§2 Raub
§3 Sachbeschädigung
§4 Erpressung
§5 Körperverletzung
§6 Körperverletzung mit Schweren folgen
§7 Gefährliche Körperverletzung
§8 Totschlag
§9 Mord
§10 Hausfriedensbruch
§11 Beleidigung
§12 Üble Nachrede
§13 Drohung
§ 14 Freiheitsberaubung
§15 Erpresserischer Menschenraub
§16 Bildung bewaffneter Gruppen
§17 Widerstand gegen die Staatsgewalt
§18 Schwerer Betrug
§19 Missbräuchlicher Notruf
§20 Fahrerflucht
§21 Entziehung der Fahrerlaubnis
§22 Verschleierungsverbot/Vermummungsverbot
§23 Identitätsfeststellung
§24 Vortäuschen einer Straftat
§25 Strafmilderung oder Absehen von Strafe
§26 Entziehung der Fahrerlaubnis
§27 Geiselnahme
§28 Besitz illegaler Gegenstände
§29 Miranda Warning
§30 Versammlungsrecht
§31 Verjährungsfrist
§32 Tierquälerei
§33 Unterlassung der Hilfeleistung
§34 Prostitution und Zuhälterei
§35 Verleumdung
§36 Meineid
§37 Behinderung staatlicher Tätigkeiten
§38 Amtsanmaßung
§39 Korruption
§40 Antäuschen einer Straftat
§41 Illegales Veranstalten eines Glücksspiel
§42 Erregung öffentlichen Ärgernisses
§43 Sperrbezirke
§44 Illegale Hausbesetzung
§45 Mitführpflicht
§46 Straftaten gegenüber staatliche Einrichtungen
§47 Missachtung von gerichtlichen Vorladungen
§48 Täter- Opfer Ausgleich
Strafgesetzbuch
§1 Allgemeiner teil
§1 Gültigkeitsbereich
Die in diesem Buch enthaltene Gesetze entfalten ihre Wirksamkeit im Bundesstaat San Andreas inklusive seiner angegrenzten Gewässer bis einschließlich 50sm (Seemeilen). Die Strafe und ihre Folgen bestimmen sich dabei nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
Dieses Gesetz erlangt seine Gültigkeit 26.11.2020.
Zeit der Tat
Die Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter gehandelt hat, Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend, Selbiges gilt im Falle des Unterlassens, wenn hätte gehandelt werden müssen. Ort der Tat
Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen..
§2 Verbrechen und Vergehen
- Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die mit Freiheitsstrafe bestraft werden.
- Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
§3 Vorsatz und fahrlässigkeit
- Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
§4 Versuch
- Wer die Verwirklichung eines Straftatbestandes plant und/oder anstrebt, versucht eine Straftat
- Der Versuch eines Verbrechen ist Strafbar.
§5 Täterschaft
- Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die Strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt sie auszuführen oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt
§6 Beihilfe zu einer Straftat
- Eine Beihilfe liegt dann vor, wenn jemand vorsätzlich einen Täter bei einer Begehung einer Straftat unterstützt.
- Es reicht bereits aus, wissentlich eine Straftat zu verschweigen.
- Beihilfe zu einer Straftat wird die Straftat selbst geahndet.
§7 Notwehr
- Als Notwehrhandlung wird die Handlung bezeichnet, die der Verteidiger zur Abwehr des Angriffs vornimmt. Diese darf nur gegen den Angreifer selbst oder dessen Rechtsgüter gerichtet sein
- Notwehr berechtigt zur erforderlichen Verteidigung. Eine Verteidigung ist erforderlich, wenn sie das mildeste aus allen möglichen und gleichwertigen effektiven Mitteln darstellt.
§8 Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden wenn die Tat vor ihrer Ausführung gesetzlich bestimmt war. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. §9 SittengesetzSollte eine Straftat nicht durch ein Gesetz verboten aber im Einzelnen den allgemeinen Rechtsempfinden der Allgemeinheit der Gesellschaft zuwider handeln so stellt auch dies eine Verletzung im Sinne des Strafrechts dar. §10 Strafmilderung
- Die Strafe kann im eigenen Ermessen des beurteilten Beamten bei vorliegen der folgende gründe gemildert werden:
- Reue,
- Wiedergutmachung,
- Geständnis,
- Kooperation,
- Einsicht,
- Hilfe bei Aufklärung anderer Straftaten.
§ 11 Strafmaß Verschärfung
Die Strafe kann nach Ermessen der Beamten der Strafverfolgungsbehörden für jeden Paragraphen verdoppelt werden, sofern (§§11- 11.2 ) erfüllt sind: 1) WiederholungstäterAls Wiederholungstäter wird eine natürliche oder juristische Person gesehen, welche innerhalb eines bestimmten Zeitintervalls wiederholt Straffällig mit sich ähnelnden Straftaten in Erscheinung tritt. 2) Besonders schwerer FallEin besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Grundtatbestand durch einen speziellen Straftatbestand verdrängt wird, sofern dieser nicht bereits durch Qualifikation oder Regelbeispiele im StGB aufgeführt ist.§ 12 Strafverfolgung
- Bei einem Antragsdelikt ist der Strafantrag Voraussetzung für die Strafverfolgung (z. B. bei Hausfriedensbruch und in der Regel auch bei Beleidigung).
- Den Gegensatz hierzu bildet das Offizialdelikt, das stets von Amts wegen verfolgt wird
Strafgesetzbuch - Besonderer Teil §1 Diebstahl
- wer eine fremde Sache einen anderem mit dem Vorsatz wegnimmt, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Geldstrafe und Freiheitsstrafe zu bestrafen, Der erlittene Schaden ist den Geschädigten zu ersetzen.
- Die Aneignung digitaler Daten, Passwörter und Sicherheitscodes, die den Zugang zu Daten ermöglichen, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe belangt.
- Das Tanken eines Luft- Landfahrzeuges mit entsprechendem Treibstoff ohne dafür den geforderten Betrag an Geld zu bezahlen wird als Tankbetrug (Tank Prellung) bezeichnet und mit einer Geldstrafe bestraft. Zusätzlich muss der geforderte Tank Betrag nachgezahlt werden.
§2 Raub
- Wer eine fremde Sache entfernt, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, mit Einwirkung oder Androhung von Gewalt, macht sich des Raubes strafbar.
- Wer einen Raub unter Verwendung mit einer Waffe verübt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§3 Sachbeschädigung
- Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht ist mindestens mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
§4 Erpressung
- Wer eine Person zu einer Handlung nötigt, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, macht sich der Erpressung strafbar.
- Schutzgelderpressung wird wie StGB Bes. Teil§4 Abs.1 bestraft.
§5 Körperverletzung
- Wer eine Person körperlich misshandelt oder in ihrer Gesundheit schädigt, macht sich der Körperverletzung strafbar.
- Wer die Körperverletzung fahrlässig herbeiführt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§6 Körperverletzung mit Schweren folgen
- Wer eine anderen person am Körper misshandelt oder deren Gesundheit schädigt und dadurch die Bewusstlosigkeit hervorruft, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder einen Schmerzensgeld, nach dem Befund von den Mediziners zu bestrafen.
- Wer eine Körperverletzung mit Schweren Folgen fahrlässig herbeiführt, ist mit einer Freiheitsstrafe und einem Schmerzensgeld, nach dem Befund des zuständigen Mediziners, zu bestrafen.
§7 Gefährliche Körperverletzung
Die Gefährliche Körperverletzung wird ermittelt wenn:
- durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
- mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
- mittels eines hinterlistigen Überfalls,
- mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
- mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht wird mit Haftstrafe und Bußgeld geahndet.
§8 Totschlag
- Wer eine Person unvorhersehbar oder fahrlässig körperlich misshandelt oder ihre Gesundheit schädigt, was den klinischen Tod zur Folge hat, macht sich des Totschlags strafbar.
- Wer eine Person vorsätzlich körperlich misshandelt oder ihrer Gesundheit schädigt, was den klinischen Tod zur Folge hat, macht sich des Mordes strafbar.
§9 MordMörder ist wer:
- aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
- heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
- um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet. Und wird mit Einer Freiheitsstrafe und geldstrafe bestraft.
Schon der Versuch ist Strafbar
§10 Hausfriedensbruch
- Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder der Stadt oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
- Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 11 Beleidigung
- Wer einen anderen beschimpft, verspottet oder Äußerungen tätigt, die seine Ehre verletzen, ist mindestens mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
§ 12 Üble Nachrede
- Wer einem Anderen, in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise, eine verachtungswürdige Eigenschaft oder ein geächtetes Verhalten nachsagt, ist mindestens mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
§ 13 Drohung
- Wer einen anderen bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mindestens mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
§ 14 Freiheitsberaubung
- Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt.
- Der Versuch ist strafbar.
§ 15 Erpresserischer Menschenraub
- Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
- Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe auf das Höchstmaß der Freiheitsstrafe anzusetzen und eine Geldstrafe.
§ 16 Bildung bewaffneter Gruppen
- Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Gegenstände verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 17 Widerstand gegen die Staatsgewalt
- Wer eine Behörde oder einen Beamten mit Gewalt, durch Drohung oder durch seine Ignoranz an einer Amtshandlung behindert, ist mindestens mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
§ 18 Schwerer Betrug
- Wer sich als ein jemand ausgibt, der er nicht ist und dadurch Schaden anrichtet, der macht sich des Schweren Betrugs Strafbar
- Schwerer Betrug wird mit zu 25 hafteinheiten Bestraft
§ 19 Missbräuchlicher Notruf
- Wer die Notruffunktion oder die Notruf-Telefonnummer einer Behörde, ohne sich in einer Notsituation zu befinden, verwendet, ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.
§ 20 Fahrerflucht
Als Fahrerflucht gilt, wer Stopp-Zeichen/ Signale von Beamten missachtet.
- Die Fahrerflucht nach einem Unfall ist Strafbar.
1.1 Mit Materialschaden. 1.2 Mit Personenschaden.
§21 Entziehung der Fahrerlaubnis
- Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
§ 22 Verschleierungsverbot/Vermummungsverbot
- Niemand darf in der Öffentlichkeit Kleidung tragen, die dazu bestimmt ist, das Gesicht zu verbergen. Dazu zählt die Vollmaskierung sowie Kombinationen aus Tüchern, Brillen und/oder Kapuzen.
- Ausgenommen sind Personen mit staatlich anerkannter Dienstkleidung.
- Zuwiderhandeln ist mit Geldstrafe zu bestrafen. Zuwiderhandeln kann mit Freiheitsstrafe geahndet werden.
§ 23 Identitätsfeststellung
- Jeder Bürger dieses Staates ist ausweispflichtig gegenüber den exekutiven Staatsdienern.
- Sollte die Identität nicht festgestellt werden können, ist die Person bis zur Ermittlung der Identität festzusetzen und gegebenenfalls mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
- Bei Exekutivbeamten im Dienst ersetzt die Dienstmarke den Ausweis.
§ 24 Vortäuschen einer Straftat Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle eine Straftat vortäuscht.
§ 25 Strafmilderung oder Absehen von Strafe
- Eine Freiheitsstrafe kann gemildert werden oder es kann von der Strafe abgesehen werden, wenn der Täter:
- durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat aufgedeckt werden konnte oder
- freiwillig sein Wissen so rechtzeitig der Exekutive offenbart, dass eine Straftat verhindert werden kann.
§ 26 Belästigung
- Wer andere Personen Sexuell belästigt, wird mit einer Haftstrafe von bis zu 25 Hafteinheiten und einer Geldstrafe Belangt
- Wer andere Personen zu nahe tritt gegen deren Willen und nach mehrfacher Aufforderung sich nicht entfernt.
- Wer andere Personen über Soziale Netzwerke oder mit anderen Mitteln über längere zeit Belästigt
§ 27 Geiselnahme
- Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.
§ 28 Besitz illegaler Gegenstände
- Wer illegale Waffen, Munition oder Staats waffen besitzt, oder diese in einem Fahrzeug lagert, welches eine Person führt, und nicht die nötigen Lizenzen besitzt ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.
§ 29 Miranda-Warnung
- Ohne die Miranda-Warnung, sind die Aussagen eines Beschuldigten nicht vor Gericht verwertbar. Die Miranda-Warnung ist eine Pflicht Maßnahme bei einer Festnahme. Eine vergessene Miranda-Warnung wird zur Befreiung der Schuld des Beschuldigten führen.
§ 30 Versammlungsverbot
- Unangemeldete Versammlungen sind sind nicht gestattet. Versammlungen sind zuvor beim LSPD schriftlich anzumelden.
§ 31 Verjährungsfrist
- Eine Strafe oder Maßnahme darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt oder verfolgt werden
- Verbrechen mit einer Höchstmaß der Freiheitsstrafe Verjähren nicht. Darunter Fällt der Versuchte Mord und Mord.
- Die Verjährungsfrist beträgt
- 30 Tage bei einer Freiheitsstrafe von bis zu 100 Haft Einheiten
- Die Verjährung ruht solange dem Verurteilten aufschub oder unterbrechung der Vollstreckung bewilligt ist.
- Das Gericht kann die Verjährungsfrist von ihrem ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzliche Verjährungsfrist verlängern, wenn der Verurteilte sich in einem gebiet aufhält , aus dem sein Auslieferungs oder Überstellung nicht erreicht werden kann.
§ 32 Tierquälerei
- wer ein Tier misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt, mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleidet, auf einen anderes Tier Hetzt, ist mindestens mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu bestrafen.
§ 33 Unterlassung der Hilfeleistung
- Wer bei Unglücksfällen oder Gefahr nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
- Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situation eine dritte Person hindert Hilfe zu leisten.
- Ausgenommen ist, wer die Hilfe nicht ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten leisten kann.
§34 Prostitution und Zuhälterei
- Wer sexuelle Gefälligkeiten gegen Entgelt oder andere wirtschaftliche Güter anbietet oder beansprucht.
- Wer eine andere Person zur Prostitution oder Geschlechtsverkehr mit einer anderen Person gegen Entgelt verleitet oder zwingt.
§35 Verleumdung
- Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist
§36 Meineid
- Wer vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle, wider besseres Wissen falsch aussagt.
§37 Behinderung staatlicher Tätigkeiten
- Wer die Tätigkeit staatlicher Behörden durch körperliche Handlungen, wider besseren Wissens durch Falschaussagen oder Verheimlichen behindert.
- Wer die Notruffunktion staatlicher Einrichtungen missbraucht
§38 Amtsanmaßung
- Wer sich als Amtsträger (Exekutive(LSPD), Judikative(Anwalt,Staatsanwalt,Richter),Legislative(Bürgermeister), oder durch Illegales Gut der polizei sich als Beamter ausgibt macht sich der Amtsanmaßung strafbar.
§39 Korruption
- Die Bestechlichkeit, Bestechung, Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung durch einen Staatsbeamten.
- Die Weitergabe von Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
§40 Antäuschen einer Straftat
- Wer vorsätzlich eine Straftat antäuscht, der wird mit dem halben Strafmaß der Angetäuschten Straftat bestraft.
§41 Illegales Veranstalten eines Glücksspiel
- Wer Glücksspiel ohne staatliche Genehmigung veranstaltet, betreibt oder die Einrichtungen dafür bereitstellt.
§42 Erregung öffentlichen Ärgernisses
- Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt.
§43 Betretten von Sperrbezirke
- Als Sperrbezirke gelten in diesem Staate
- Die Justizvollzugsanstalt (JVA)
- Die Militärbasis
- Ausgerufene Sperrbezirke der Exekutive
Das Betretten sowie das Überfliegen von Sperrbezirken ohne ausdrükliche Genehmigungen ist verboten. Verstöße gegen dieses Verbot werden mit einer Freiheits sowie Geldstrafe.
§44 Illegale Hausbesetzung
- Wer in Wohnungen/ Häuser, befriedete Besitztümer oder abgeschlossene Räume widerrechtlich eindringt
- oder wer sich auf die Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt.
§45 Mitführpflicht
- Jeder Bürger des Staates San Andreas ist verpflichtet ein Gültiges Ausweisdokument mit sich zu führen.
- Jeder Bürger der eine zugelassene Waffe mit sich führt muss dazu ein Gültigen Waffenschein bei sich tragen.
- Jeder Bürger ist verpflichtet bei Führen eines Kraftfahrzeugs die Entsprechende Lizenz mit sich zu führen
§46 Straftaten gegenüber staatliche Einrichtungen
- Eine besondere Härte erfahren diejenigen, welche Straftaten gegenüber staatliche Fraktionen / Einrichtungen und/oder Veranstaltungen, sowie deren
- Angestellten und Personal vollziehen.
- Straftaten die eine schwere körperliche Beeinträchtigung oder gar den Tod zur
Folge haben, werden mit dem Höchstmaß an zu erwartender Strafe bemessen. §47 Missachtung von gerichtlichen Vorladungen
- Strafbar macht sich derjenige, der schuldhaft und/oder ohne begründete Entschuldigung, einer durch das Gericht oder dessen Amtsträgern ausgesprochenen Vorladung nicht nachkommt.
§48 Täter- Opfer Ausgleich
- Hat der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, seine tat ganz oder teilweise Wiedergutgemacht oder dies ernsthaft erstrebt, so kann das Gericht das Strafmaß mildern oder gar von einer Strafe absehen.
Betäubungsmittelgesetz - BTMG
§ 1 Begriffserklärung
- Illegale Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes sind:
- Marihuana
- Joint
- Mohnblume
- Codein
- Kokablatt
- Kokain
- Morphin
- Heroin
- Amphetamin
- Meth
§ 2 Eigenbedarf
- Als geringe nicht zu ahndende Menge werden folgende Betäubungsmittel betrachtet. Der Eigenbedarf entfällt, wenn die zulässige Menge überschritten wird.
- Marihuana bis zu 0 Einheiten
- Joint bis zu 5 Konsumeinheiten
- Codein bis zu 0 Konsumeinheiten
- Kokain bis zu 0 Konsumeinheiten
- Heroin bis zu 0 Konsumeinheiten
- Meth bis zu 0 Konsumeinheiten
§3 Konsum von Illegalen Substanzen
- Der konsum von jeglichen berauschende Substanzen (Drogen) ist verboten und wird mit einer Geldstrafe Bestraft.
§4 besitz von Illegalen Substanzen
- Wer berauschenden Substanzen (Drogen) mit sich führt, wird mit einer haftstrafe von 5 Hafteinheiten Belangt. Die Haftstrafe richtet sich nach der Menge der Drogen
§5 Verkauf von Illegalen Substanzen
- Wer berauschende Substanzen im Umlauf bringt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Hafteinheiten belangt. Haftstrafe richtet sich nach Menge.
§6 Anbau von Illegalen Substanzen
- Wer berauschende Substanzen Anbaut oder versucht herzustellen, der wird mit einer Haftstrafe von bis zu 6 Hafteinheiten belangt und einer Anklage des §3 StGB verurteilt.
Abgesegnet 26.11.2020