Straßenverkehrsordnung (StVO)

Straßenverkehrsordnung (StVO)

Die Straßenverkehrsordnung (kurz: StVO) ist eine Rechtsverordnung, welche die Regeln für sämtliche Teilnehmer am Straßenverkehr auf öffentlichen Straßen, wegen und Plätzen festlegt.
Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

§1  Grundlagen

  1. Das Fahren eines Fahrzeuges ist nur mit gültigen Führerschein gestattet.
  2. Beim gewerblichen Transport von Personen ist ein Personenbeförderungsschein mitzuführen.
  3. Das Tragen eines Sicherheitshelmes ist beim Führen eines Zweirades Pflicht.
  4. Der Fahrer eines Fahrzeuges ist verpflichtet einen Verbandkasten mitzuführen.
  5. Vor der Führung eines Fahrzeuges ist sicherzustellen, dass das Fahrzeug keine Schäden aufweist und sich in Ordnungsgemäßem Zustand befindet.
  6. Grobe Schäden am Fahrzeug müssen vor Fahrtantritt entfernt werden.
  7. Es ist nicht erlaubt ein Fahrzeug zu führen, wenn eine klar eingeschränkte körperliche oder psychische Verkehrstüchtigkeit vorliegt. Wenn die körperlichen und seelischen Einschränkungen keine hundertprozentige Kontrolle über das Fahrzeug zulassen, ist es strengstens untersagt dieses zu führen.
  8. Jeder Verkehrsteilnehmer ist verpflichtet, sich vor dem Fahren eines Kraftfahrzeuges anzuschnallen. 
  9. Das nutzen des Handys ist untersagt und wird mit einem Bußgeld bestraft.

§2 Allgemeine Verkehrsregeln

  1. Das Missachten der Vorfahrtsregelung “ Rechts vor Links “, Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierungen ist eine Ordnungswidrigkeit.
  2. Das Ampelsystem muss nicht beachtet werden.
  3. An Zebrastreifen ist zu halten wenn sich eine Person diesem nähert oder diesen überqueren möchte.
  4. Doppelt Gelb Durchgezogene Linien dürfen nicht überquert werden.

    1. §2 Abs. 3 darf, um abzubiegen, ignoriert werden.

  5. Weiß durchgezogene Linien dürfen nicht überfahren werden​.
  6. Außerorts, auf dem Highway und auf dem Freeway herrscht Rechtsfahrgebot.
  7. Das Überholen eines Fahrzeugs von rechts ist untersagt.
  8. Bei Dunkelheit oder schlechter Sicht unter 100m ist die Fahrzeugbeleuchtung einzuschalten.

    1. Die Unterbodenbeleuchtung ist während der Fahrt auszuschalten.
    2. Unterbodenbeleuchtung in der Farbe weiß darf eingeschaltet bleiben.

  9. Beim Führen eines Fahrzeuges gilt im Staat San Andreas eine 0,05-Promille-Toleranzgrenze was den Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, welche die Fahrtüchtigkeit beeinflussen, betrifft.
  10. Das Fahren auf dem Highway und Freeway mit einem Fahrrad oder Motorroller ist verboten.
  11. Die Fahrerflucht nach einem Unfall ist strafbar.
  12. Das Fahren auf nicht klar gekennzeichneten öffentlichen Verkehrswegen ist ohne außerordentliche Genehmigung nicht gestattet.
  13. Das Fahren gegen die Fahrtrichtung beziehungsweise gegen eine Einbahnstraße ist verboten.
  14. Das vorsätzliche Behindern oder Aufhalten des Verkehrs ist verboten.
  15. Die Verwendung der Hupe ist nur zur Warnung anderer Verkehrsteilnehmer vor drohenden Gefahren gestattet.
  16. Durch ein Überholmanöver dürfen keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert werden.
  17. Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr ist strafbar.
  18. Unter gefährlichem Eingriff versteht man die mutwillige Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs.

§3 Parken und Halten

  1. Ein Fahrzeug gilt als geparkt wenn es mehr als drei Minuten an einem Ort verweilt oder der Fahrer sich vom Fahrzeug entfernt.
  2. Das Parken oder Halten auf nicht gekennzeichneten Flächen ist untersagt.
  3. §3 Abs. 2 darf durch die Executive kurzzeitig erlaubt werden.
  4. Rot markierte Bordsteine gelten als Halte- und Parkverbot. Gelb markierte Bordsteine gelten als Parkverbot.
  5. Das Abstellen eines Fahrzeuges mit laufendem Motor ist untersagt.

§4 Höchstgeschwindigkeiten

  1. Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeiten ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld geahndet.

    1. Die Höchstgeschwindigkeit in Wohngebieten/Parkplätzen beträgt 30 km/h
    2. Die Höchstgeschwindigkeit innerorts beträgt 80km/h
    3. Die Höchstgeschwindigkeit außerorts beträgt 140km/h
    4. Die Höchstgeschwindigkeit auf dem Highway und auf dem Freeway beträgt 200km/h

  2. Das Befahren von Highways und Freeways ist nur Fahrzeugen gestattet deren, durch die Bauart bestimmte, Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80km/h erreichen.

§5 Sonderrechte

  1. Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Behörden mit Sonderaufgaben ausgeschlossen, soweit das zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben dringend geboten ist.
  2. Staatlichen Einsatzfahrzeugen die das Martinshorn verwenden und das Blaulicht aktiv haben, ist Vorfahrt zu gewähren.

    1. Der ACLS ist von §5 Abs. 2 ausgeschlossen.


§6 Fahrzeugmodifikationen
Es gibt spezielles Tuning für Fahrzeuge welches auf öffentlichen Grundstücken und Straßen nicht gestattet ist. Auf Privaten Grundstücken ist dies allerdings erlaubt. 

  1. Das Fahrzeug mittels Tuning Chip zu verbessern ist illegal.
  2. Unterbodenbeleuchtung ist während der Fahrt auszuschalten.

    1. In Farbe weiß darf eingeschaltet bleiben.

  3. Komplett geschwärzte Scheiben sind als illegal zu werten.

    1. Die Personenanzahl im Fahrzeug muss weiterhin erkennbar bleiben.
    2. Stretch Limousine darf geschwärzte Scheiben besitzen.

  4. Hydraulik im Fahrzeug auf öffentlichen Straßen und Wegen ist verboten.
  5. RGB Farben an einem Fahrzeug sind illegal.

    1. Ausgenommen sind die Farben Xenon und Weiß.

  6. Jegliche Art von Melodien als Hupe sind illegal.

Fraktions Regelwerk

                                                       Fraktions Regelwerk

§1. Eine Bad Fraktion darf Maximal 15 Mitglieder besitzen. Eine Inoffizielle Fraktion darf Maximal 8 Mitglieder besitzen. 

§2. Eine Fraktion muss Farblich erkennbar sein Mindestens 2. Kleidungsstücke in der jeweiligen Farbe. 

§3. In einem Anwesen dürfen maximal 15 Frak. Autos Ausgeparkt werden. 

§4. Sollte eine Fraktion einen Aufbauschutz erhalten von einer Fraktionsverwaltung hat diese Fraktion einen Schutz vor Baseraids und Angriffen von anderen Fraktionen nicht vor Zivilisten. Dieser Aufbauschutz entfällt jedoch wenn die jeweilige Fraktion mit dem Aufbau Schutz gegen eine andere Fraktion agiert. 

§5. Wer ein Bündnis schließen möchte muss dies mit einem Bündnis Antrag anfragen bei einem Fraktions Manager.

§7. Eine Fraktion darf höchstens einen Baseraid pro Tag durchführen die Regel gilt auch für das LSPD mit einer Razzia. 

§8. Bad Fraktionen dürfen nicht zusammen agieren ausnahme gilt bei einem offiziellen Bündnis jedoch nicht gegen Staatsfraktionen. 

§9. Fraktionen dürfen nicht Verkauft werden. 

§10. Wenn eine Fraktion den Leader wechseln möchte ist dies im Support anzufragen bei dem Fraktionsmanagement. 

§11. Der Leader einer Fraktion haftet mit seiner Fraktion für das Vergehen von Membern Ausnahmen sind jedoch bei dieser Regel möglich. 

§12. Eine Fraktion darf Maximal zwei Raube pro Tag starten ausnahme ist ein Shoprob.

§13. Mitglieder einer Streetgang dürfen nur noch mit einem Merkmal wie mit einem Bandana am Mund oder auf dem Kopf erkennbar sein, dazu gehört das man nicht mehr komplett in einer Farbe rumläuft 
- Gangs dürfen nur mit Lowrider fahren, wenn sie privat unterwegs sind ohne ihre Fraktionskleidung dürfen sie auch Sportwagen fahren
§14. Fraktionen dürfen Maximal 3 Schießereien am Tag angefangen haben. [Da wir derzeit sehr viele Gambo Fraktionen sehen wenn es besser wird wird diese Regel aufgehoben]



                                                                                                           Kriegs Regeln
§1. Eine Krieg muss mit einem Kriegs Antrag an einen Fraktions Manager beantragt werden. 

§2. Während einer Kriegs Zeit sind die Fraktionen dazu verpflichtet die gleiche Kleidung zu Tragen und müssen somit einheitlich erkennbar sein als Fraktion. 

§3. Kriegs Anträge dürfen nur von der Leaderschaft ausgestellt werden beide Parteien müssen dem Antrag zustimmen dass dieser gültig ist. 

§4. Um einen Krieg Antrag auszustellen müssen triftige Gründe vorhanden sein. 

§5. Der Krieg darf nicht Länger als 3 Stunden gehen. 

§7. Das LSPD darf sich nicht in einen Offiziellen Fraktionskrieg einmischen. 

§8. Bei einem Verstoß von den oben genannten Regeln haftet der Fraktion Leader (Die Fraktion) mit einem Fraktions Strike.

Grundgesetz

                                                                     

Grundgesetz

§1 Abs.1
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu schützen und zu wahren ist die Pflicht aller staatlichen Behörden und Organisationen. 

§2.Abs.1 
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die geltenden Gesetze oder gegen die guten Sitten verstößt. 

§2.Abs.2
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. §3.Abs.1Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. 

§3.Abs.
2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat San Andreas fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. 

§3.Abs.
3Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. 

§4.Abs.1
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. 

§4.Abs.2
Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der geltenden Gesetze. 

§5.Abs.1
Alle Menschen haben das Recht, sich mit Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

§5.Abs.2
Für Versammlungen im Öffentlichen Bereichen kann dieses Recht auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. 

§5.Abs.3
Öffentliche Versammlungen müssen bei der Justiz beantragt und schriftlich von einem Richter oder dem Director of Justice genehmigt werden. Bei gerechtfertigtem Grund oder Besorgnis kann der Antrag abgelehnt werden. 

§6.Abs.1
Durchsuchungen dürfen nur durch einen Richter oder den Director of Justice, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der StPO vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. Bei Gefahr im Verzuge dürfen die staatlichen Exekutivbehörden den privaten Wohnraum betreten um Straftaten zu verhindern. 

§7.Abs.1
Alle Bürger haben das Recht, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. 


15.07.2020Abgesegnet 
 

WGB

                                                                                     

Waffengesetz Grundregeln Jeder Bürger im Staate San Andreas ist Verpflichtet, bei führen einer Schusswaffe die dementsprechende Waffen lizenz mit sich zu führen.Und ist verpflichtet bei Kauf einer Waffe der zuständigen behörde eine Registriernummer zuzuweisen zu lassen, Jede Waffe ohne Registriernummer gilt im Staate San Andreas als Illegal.

§6 Besitz Ohne gültige lizenz

  1. Wer eine Schusswaffe ohne eine Lizenz besitzt.


 6.Abs.2 Besitz von Schusswaffen trotz Anweisung
Wer entgegen eines Verbotes durch Urteil oder Anweisung einer Exekutivbehörde Schusswaffen oder Waffenscheine besitzt.

6.Abs.3 Besitz von Staatlichen Waffen
Der Besitz von staatlichen Beamten  Waffen und Hilfsmitteln.

6.Abs.4 Besitz von nicht registrierter Waffe
Der Besitz von nicht (auf die eigene Person) registrierten Schusswaffen. §7 Handel/Weitergabe

7.Abs.1 Handel mit nicht registrierter Waffe
Der Handel von nicht registrierten Schusswaffen.

7.Abs. 2 Weitergabe von nicht registrierter waffe
Die Weitergabe von nicht registrierten Schusswaffen.

7.Abs. 3 Handel von Staatliche Waffen
Der Handel von staatlichen Waffen und. 

7.Abs. 4 Weitergabe von Staatlichen Waffen
Die Weitergabe staatlichen Waffen.

 §8 Umgang und Durchführung

8.Abs. 1 Tragen von Schlag, Hieb, Stich, oder Schusswaffen in der Öffentlichkeit
Wer Waffen in Form von Schlag-, Hieb-, Stich-,oder Schusswaffen in der Öffentlichkeit trägt oder Schusswaffen außerhalb der dafür vorgesehenen Schießstätten abfeuert. 

8.Abs. 2 Angriff auf Personen mit  Schlag-, Hieb-, Stich- Schusswaffen.
Wer Schusswaffen, Sportgeräte, Werkzeuge, Schlag-, Hieb-, Stich- oder, die dazu bestimmt sind, und damit Personen angreift/ oder zur Selbstjustiz benutzt, macht sich Strafbar.  

STGB

                                                                                                           





InhaltsverzeichnisI.Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil §1 Gültigkeitsbereich

  • Zeit der Tat
  • Ort der Tat

§2 Verbrechen und Vergehen
§3 Vorsatz und fahrlässigkeit
§4 Versuch
§5 Täterschaft
§6 Beihilfe zu einer Straftat
§7 Notwehr
§8 Keine Strafe ohne Gesetz
§9 Sittengesetz
§10 Strafmilderung
§11 Strafmaß Verschärfung
§12 Strafverfolgung












II. Strafgesetzbuch-Inhaltsverzechnis
§1 Diebstahl
§2 Raub
§3 Sachbeschädigung
§4 Erpressung
§5 Körperverletzung
§6 Körperverletzung mit Schweren folgen
§7 Gefährliche Körperverletzung
§8 Totschlag
§9 Mord
§10 Hausfriedensbruch
§11 Beleidigung
§12 Üble Nachrede
§13 Drohung
§ 14 Freiheitsberaubung
§15 Erpresserischer Menschenraub
§16 Bildung bewaffneter Gruppen
§17 Widerstand gegen die Staatsgewalt
§18 Schwerer Betrug
§19 Missbräuchlicher Notruf
§20 Fahrerflucht
§21 Entziehung der Fahrerlaubnis
§22 Verschleierungsverbot/Vermummungsverbot
§23 Identitätsfeststellung
§24 Vortäuschen einer Straftat
§25 Strafmilderung oder Absehen von Strafe
§26 Entziehung der Fahrerlaubnis 
§27 Geiselnahme 
§28 Besitz illegaler Gegenstände 
§29 Miranda Warning
§30 Versammlungsrecht
§31 Verjährungsfrist 
§32 Tierquälerei
§33 Unterlassung der Hilfeleistung
§34 Prostitution und Zuhälterei
§35 Verleumdung
§36 Meineid
§37 Behinderung staatlicher Tätigkeiten
§38 Amtsanmaßung
§39 Korruption
§40 Antäuschen einer Straftat
§41 Illegales Veranstalten eines  Glücksspiel
§42 Erregung öffentlichen Ärgernisses
§43 Sperrbezirke
§44 Illegale Hausbesetzung
§45 Mitführpflicht
§46 Straftaten gegenüber staatliche Einrichtungen
§47 Missachtung von gerichtlichen Vorladungen
§48 Täter- Opfer Ausgleich












Strafgesetzbuch 
§1 Allgemeiner teil 
§1 Gültigkeitsbereich
Die in diesem Buch enthaltene Gesetze entfalten ihre Wirksamkeit im Bundesstaat San Andreas inklusive seiner angegrenzten Gewässer bis einschließlich 50sm (Seemeilen). Die Strafe und ihre Folgen bestimmen sich dabei nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
Dieses Gesetz erlangt seine Gültigkeit 26.11.2020.
Zeit der Tat
Die Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter gehandelt hat, Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend, Selbiges gilt im Falle des Unterlassens, wenn hätte gehandelt werden müssen. Ort der Tat
Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen.. 

§2 Verbrechen und Vergehen

  1. Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die mit Freiheitsstrafe bestraft werden.
  2. Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

 §3 Vorsatz und fahrlässigkeit

  1. Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

 §4 Versuch 

  1. Wer die Verwirklichung eines Straftatbestandes plant und/oder anstrebt, versucht eine Straftat
  2. Der Versuch eines Verbrechen ist Strafbar.

 §5 Täterschaft

  1.  Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die Strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt sie auszuführen oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt

§6 Beihilfe zu einer Straftat

  1. Eine Beihilfe liegt dann vor, wenn jemand vorsätzlich einen Täter bei einer Begehung einer Straftat unterstützt.
  2. Es reicht bereits aus, wissentlich eine Straftat zu verschweigen.
  3. Beihilfe zu einer Straftat wird die Straftat selbst geahndet.

 §7 Notwehr

  1. Als Notwehrhandlung wird die Handlung bezeichnet, die der Verteidiger zur Abwehr des Angriffs vornimmt. Diese darf nur gegen den Angreifer selbst oder dessen Rechtsgüter gerichtet sein

 

  1. Notwehr berechtigt zur erforderlichen Verteidigung. Eine Verteidigung ist erforderlich, wenn sie das mildeste aus allen möglichen und gleichwertigen effektiven Mitteln darstellt.


§8 Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden wenn die Tat vor ihrer Ausführung gesetzlich bestimmt war. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. §9 SittengesetzSollte eine Straftat nicht durch ein Gesetz verboten aber im Einzelnen den allgemeinen Rechtsempfinden der Allgemeinheit der Gesellschaft zuwider handeln so stellt auch dies eine Verletzung im Sinne des Strafrechts dar. §10 Strafmilderung

  1. Die Strafe kann im eigenen Ermessen des beurteilten Beamten bei vorliegen der folgende gründe gemildert werden:


  1. Reue,
  2. Wiedergutmachung,
  3. Geständnis,
  4. Kooperation,
  5. Einsicht,
  6. Hilfe bei Aufklärung anderer Straftaten.


§ 11 Strafmaß Verschärfung
Die Strafe kann nach Ermessen der Beamten der Strafverfolgungsbehörden für jeden Paragraphen verdoppelt werden, sofern (§§11- 11.2 ) erfüllt sind: 1) WiederholungstäterAls Wiederholungstäter wird eine natürliche oder juristische Person gesehen, welche innerhalb eines bestimmten Zeitintervalls wiederholt Straffällig mit sich ähnelnden Straftaten in Erscheinung tritt. 2) Besonders schwerer FallEin besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Grundtatbestand durch einen speziellen Straftatbestand verdrängt wird, sofern dieser nicht bereits durch Qualifikation oder Regelbeispiele im StGB aufgeführt ist.§ 12 Strafverfolgung

  1. Bei einem Antragsdelikt ist der Strafantrag Voraussetzung für die Strafverfolgung (z. B. bei Hausfriedensbruch und in der Regel auch bei Beleidigung).
  2. Den Gegensatz hierzu bildet das Offizialdelikt, das stets von Amts wegen verfolgt wird












Strafgesetzbuch - Besonderer Teil §1 Diebstahl

  1. wer eine fremde Sache einen anderem mit dem Vorsatz wegnimmt, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Geldstrafe und Freiheitsstrafe zu bestrafen, Der erlittene Schaden ist den Geschädigten zu ersetzen.
  2. Die Aneignung digitaler Daten, Passwörter und Sicherheitscodes, die den Zugang zu Daten ermöglichen, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe belangt.
  3. Das Tanken eines Luft- Landfahrzeuges mit entsprechendem Treibstoff ohne dafür den geforderten Betrag an Geld zu bezahlen wird als Tankbetrug (Tank Prellung) bezeichnet und mit einer Geldstrafe bestraft. Zusätzlich muss der geforderte Tank Betrag nachgezahlt werden.

 §2 Raub

  1. Wer eine fremde Sache entfernt, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, mit Einwirkung oder Androhung von Gewalt, macht sich des Raubes strafbar.
  2. Wer einen Raub unter Verwendung mit einer Waffe verübt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

 §3 Sachbeschädigung

  1. Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht ist mindestens mit einer Geldstrafe zu bestrafen.

 §4 Erpressung

  1. Wer eine Person zu einer Handlung nötigt, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, macht sich der Erpressung strafbar.
  2. Schutzgelderpressung wird wie StGB Bes. Teil§4 Abs.1 bestraft.

 §5 Körperverletzung

  1. Wer eine Person körperlich misshandelt oder in ihrer Gesundheit schädigt, macht sich der Körperverletzung strafbar.
  2. Wer die Körperverletzung fahrlässig herbeiführt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.



§6 Körperverletzung mit Schweren folgen

  1. Wer eine anderen person am Körper misshandelt oder deren Gesundheit schädigt und dadurch die Bewusstlosigkeit hervorruft, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder einen Schmerzensgeld, nach dem Befund von den Mediziners zu bestrafen.
  2. Wer eine Körperverletzung mit Schweren Folgen fahrlässig herbeiführt, ist mit einer Freiheitsstrafe und einem Schmerzensgeld, nach dem Befund des zuständigen Mediziners, zu bestrafen.

 §7 Gefährliche Körperverletzung
Die Gefährliche Körperverletzung wird ermittelt wenn:

  1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
  2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
  3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
  4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
  5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht wird mit Haftstrafe und Bußgeld geahndet.

§8 Totschlag

  1.  Wer eine Person unvorhersehbar oder fahrlässig körperlich misshandelt oder ihre Gesundheit schädigt, was den klinischen Tod zur Folge hat, macht sich des Totschlags strafbar.
  2. Wer eine Person vorsätzlich körperlich misshandelt oder ihrer Gesundheit schädigt, was den klinischen Tod zur Folge hat, macht sich des Mordes strafbar.

 §9 MordMörder ist wer:

  1. aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
  2. heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
  3. um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet. Und wird mit Einer Freiheitsstrafe und geldstrafe bestraft.
Schon der Versuch ist Strafbar

§10 Hausfriedensbruch

  1. Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder der Stadt oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

 § 11 Beleidigung

  1. Wer einen anderen beschimpft, verspottet oder Äußerungen tätigt, die seine Ehre verletzen, ist mindestens mit einer Geldstrafe zu bestrafen.

 § 12 Üble Nachrede

  1. Wer einem Anderen, in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise, eine verachtungswürdige Eigenschaft oder ein geächtetes Verhalten nachsagt, ist mindestens mit einer Geldstrafe zu bestrafen.

 § 13 Drohung

  1. Wer einen anderen bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mindestens mit einer Geldstrafe zu bestrafen.

 § 14 Freiheitsberaubung

  1. Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt.
  2. Der Versuch ist strafbar.

§ 15 Erpresserischer Menschenraub

  1. Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft. 
  2. Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe auf das Höchstmaß der Freiheitsstrafe anzusetzen und eine Geldstrafe. 

§ 16 Bildung bewaffneter Gruppen 

  1. Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Gegenstände verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.

 § 17 Widerstand gegen die Staatsgewalt

  1. Wer eine Behörde oder einen Beamten mit Gewalt, durch Drohung oder durch seine Ignoranz an einer Amtshandlung behindert, ist mindestens mit einer Geldstrafe zu bestrafen.

 § 18 Schwerer Betrug

  1. Wer sich als ein jemand ausgibt, der er nicht ist und dadurch Schaden anrichtet, der macht sich des Schweren Betrugs Strafbar
  2. Schwerer Betrug wird mit zu 25 hafteinheiten Bestraft

 § 19 Missbräuchlicher Notruf

  1. Wer die Notruffunktion oder die Notruf-Telefonnummer einer Behörde, ohne sich in einer Notsituation zu befinden, verwendet, ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.

§ 20 Fahrerflucht
Als Fahrerflucht gilt, wer Stopp-Zeichen/ Signale von Beamten missachtet.

  1. Die Fahrerflucht nach einem Unfall ist Strafbar. 

1.1 Mit Materialschaden. 1.2 Mit Personenschaden. 
§21 Entziehung der Fahrerlaubnis

  1. Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. 

 § 22 Verschleierungsverbot/Vermummungsverbot

  1. Niemand darf in der Öffentlichkeit Kleidung tragen, die dazu bestimmt ist, das Gesicht zu verbergen.  Dazu zählt die Vollmaskierung sowie Kombinationen aus Tüchern, Brillen und/oder Kapuzen.
  2. Ausgenommen sind Personen mit staatlich anerkannter Dienstkleidung.
  3. Zuwiderhandeln ist mit Geldstrafe zu bestrafen. Zuwiderhandeln kann mit Freiheitsstrafe geahndet werden.

 § 23 Identitätsfeststellung

  1. Jeder Bürger dieses Staates ist ausweispflichtig gegenüber den exekutiven Staatsdienern.
  2. Sollte die Identität nicht festgestellt werden können, ist die Person bis zur Ermittlung der Identität festzusetzen und gegebenenfalls mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
  3. Bei Exekutivbeamten im Dienst ersetzt die Dienstmarke den Ausweis.

 § 24 Vortäuschen einer Straftat Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle eine Straftat vortäuscht. 
 § 25 Strafmilderung oder Absehen von Strafe

  1. Eine Freiheitsstrafe kann gemildert werden oder es kann von der Strafe abgesehen werden, wenn der Täter:


  1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat aufgedeckt werden konnte oder
  2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig der Exekutive offenbart, dass eine Straftat verhindert werden kann.

 § 26 Belästigung

  1. Wer andere Personen Sexuell belästigt, wird mit einer Haftstrafe von bis zu 25 Hafteinheiten und einer Geldstrafe Belangt
  2. Wer andere Personen zu nahe tritt gegen deren Willen und nach mehrfacher Aufforderung sich nicht entfernt.
  3. Wer andere Personen über Soziale Netzwerke oder mit anderen Mitteln über längere zeit Belästigt 

§ 27 Geiselnahme 

  1. Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.

 § 28 Besitz illegaler Gegenstände 

  1. Wer illegale Waffen, Munition oder Staats waffen besitzt, oder diese in einem Fahrzeug lagert, welches eine Person führt, und nicht die nötigen Lizenzen besitzt ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.

 § 29 Miranda-Warnung

  1. Ohne die Miranda-Warnung, sind die Aussagen eines Beschuldigten nicht vor Gericht verwertbar. Die Miranda-Warnung ist eine Pflicht Maßnahme bei einer Festnahme. Eine vergessene Miranda-Warnung wird  zur Befreiung der Schuld des Beschuldigten führen. 

 § 30 Versammlungsverbot

  1. Unangemeldete Versammlungen sind sind nicht gestattet. Versammlungen sind zuvor beim LSPD schriftlich anzumelden.

 § 31 Verjährungsfrist 

  1. Eine Strafe oder Maßnahme darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt oder verfolgt werden
  2. Verbrechen mit einer Höchstmaß der Freiheitsstrafe Verjähren nicht. Darunter Fällt der Versuchte Mord und Mord.
  3. Die Verjährungsfrist beträgt

    1. 30 Tage bei einer Freiheitsstrafe von bis zu 100 Haft Einheiten

  4.  Die Verjährung ruht solange dem Verurteilten aufschub oder unterbrechung der Vollstreckung bewilligt ist.
  5. Das Gericht kann die Verjährungsfrist von ihrem ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzliche Verjährungsfrist verlängern, wenn der Verurteilte sich in einem gebiet aufhält , aus dem sein Auslieferungs oder Überstellung nicht erreicht werden kann.

 § 32 Tierquälerei 

  1. wer ein Tier misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt, mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleidet, auf einen anderes Tier Hetzt, ist mindestens mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu bestrafen.



§ 33 Unterlassung der Hilfeleistung

  1. Wer bei Unglücksfällen oder Gefahr nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situation eine dritte Person hindert Hilfe zu leisten.
  3. Ausgenommen ist, wer die Hilfe nicht ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten leisten kann.

 §34 Prostitution und Zuhälterei

  1. Wer sexuelle Gefälligkeiten gegen Entgelt oder andere wirtschaftliche Güter anbietet oder beansprucht.
  2. Wer eine andere Person zur Prostitution oder Geschlechtsverkehr mit einer anderen Person gegen Entgelt verleitet oder zwingt.

 §35 Verleumdung

  1. Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist

 §36 Meineid

  1.  Wer vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle, wider besseres Wissen falsch aussagt.

   §37 Behinderung staatlicher Tätigkeiten

  1. Wer die Tätigkeit staatlicher Behörden durch körperliche Handlungen, wider besseren Wissens durch Falschaussagen oder Verheimlichen behindert.
  2. Wer die Notruffunktion staatlicher Einrichtungen missbraucht

 §38 Amtsanmaßung

  1. Wer sich als Amtsträger (Exekutive(LSPD), Judikative(Anwalt,Staatsanwalt,Richter),Legislative(Bürgermeister), oder durch Illegales Gut der polizei sich als Beamter ausgibt macht sich der Amtsanmaßung strafbar.

   §39 Korruption

  1. Die Bestechlichkeit, Bestechung, Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung durch einen Staatsbeamten.
  2. Die Weitergabe von Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

  §40 Antäuschen einer Straftat

  1. Wer vorsätzlich eine Straftat antäuscht, der wird mit dem halben Strafmaß der Angetäuschten Straftat bestraft.

  §41 Illegales Veranstalten eines  Glücksspiel

  1. Wer Glücksspiel ohne staatliche Genehmigung veranstaltet, betreibt oder die Einrichtungen dafür bereitstellt.

 §42 Erregung öffentlichen Ärgernisses

  1. Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt.

 §43 Betretten von Sperrbezirke

  1. Als Sperrbezirke gelten in diesem Staate


  1. Die Justizvollzugsanstalt (JVA)
  2. Die Militärbasis
  3. Ausgerufene Sperrbezirke der Exekutive

Das Betretten sowie das Überfliegen von Sperrbezirken ohne ausdrükliche Genehmigungen ist verboten. Verstöße gegen dieses Verbot werden mit einer Freiheits sowie Geldstrafe. 
§44 Illegale Hausbesetzung

  1. Wer in Wohnungen/ Häuser, befriedete Besitztümer oder abgeschlossene Räume widerrechtlich eindringt
  2. oder wer sich auf die Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt.

  §45 Mitführpflicht

  1. Jeder Bürger des Staates San Andreas ist verpflichtet ein Gültiges Ausweisdokument mit sich zu führen.
  2. Jeder Bürger der eine zugelassene Waffe mit sich führt muss dazu ein Gültigen Waffenschein bei sich tragen.
  3. Jeder Bürger ist verpflichtet bei Führen eines Kraftfahrzeugs die Entsprechende Lizenz mit sich zu führen

       §46 Straftaten gegenüber staatliche Einrichtungen

  1. Eine besondere Härte erfahren diejenigen, welche Straftaten gegenüber staatliche Fraktionen / Einrichtungen und/oder Veranstaltungen, sowie deren
  2. Angestellten und Personal vollziehen.

  3. Straftaten die eine schwere körperliche Beeinträchtigung oder gar den Tod zur 

Folge haben, werden mit dem Höchstmaß an zu erwartender Strafe bemessen. §47 Missachtung von gerichtlichen Vorladungen

  1. Strafbar macht sich derjenige, der schuldhaft und/oder ohne begründete Entschuldigung, einer durch das Gericht oder dessen Amtsträgern ausgesprochenen Vorladung nicht nachkommt.


§48 Täter- Opfer Ausgleich

  1. Hat der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, seine tat ganz oder teilweise Wiedergutgemacht oder dies ernsthaft erstrebt, so kann das Gericht das Strafmaß mildern oder gar von einer Strafe absehen.













Betäubungsmittelgesetz - BTMG
§ 1 Begriffserklärung

  1. Illegale Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes sind:


  • Marihuana
  • Joint 
  • Mohnblume
  • Codein
  • Kokablatt
  • Kokain
  • Morphin
  • Heroin
  • Amphetamin
  • Meth

§ 2 Eigenbedarf

  1. Als geringe nicht zu ahndende Menge  werden folgende Betäubungsmittel betrachtet. Der Eigenbedarf entfällt, wenn die zulässige Menge überschritten wird.


  • Marihuana bis zu 0 Einheiten
  • Joint bis zu 5 Konsumeinheiten
  • Codein bis zu 0 Konsumeinheiten
  • Kokain bis zu 0 Konsumeinheiten
  • Heroin bis zu 0 Konsumeinheiten
  • Meth bis zu 0 Konsumeinheiten

   §3 Konsum von Illegalen Substanzen

  1. Der konsum von jeglichen berauschende Substanzen (Drogen) ist verboten und wird mit einer Geldstrafe Bestraft.

 §4 besitz von Illegalen Substanzen

  1. Wer berauschenden Substanzen (Drogen) mit sich führt, wird mit einer haftstrafe von 5 Hafteinheiten Belangt. Die Haftstrafe richtet sich nach der Menge der Drogen

 §5 Verkauf von Illegalen Substanzen

  1. Wer berauschende Substanzen  im Umlauf bringt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Hafteinheiten belangt. Haftstrafe richtet sich nach Menge.

 §6 Anbau von Illegalen Substanzen

  1. Wer berauschende Substanzen Anbaut oder versucht herzustellen, der wird mit einer Haftstrafe von bis zu 6 Hafteinheiten belangt und einer Anklage des §3 StGB verurteilt.

      Abgesegnet 26.11.2020 
 

Regelwerk

StayHigh | GTA Roleplay FiveM 
Stand: 25.04.2021


§ 1 Allgemein
§ 1.0 Sei kein Idiot.
§ 1.1 Beleidigende, rassistische, nationalsozialistische oder diskriminierende Äußerungen, sowie sexuelle Belästigungen oder Handlungen, egal in welcher Form sind zu unterlassen!
§ 1.2 Jeder Benutzer ist für seine Accounts selbst verantwortlich.
§ 1.3 Das sogenannte Combat Logging ist verboten.
§ 1.4 Nach einer Unterbrechung des Roleplays ist es Pflicht sich umgehend wieder in der Roleplay Situation einzufinden.
§ 1.5 “Hacken“, “Cheaten“, “Bug-Abuse“ U.S.W ist absolut verboten.
§ 1.6 Die Aufnahme von Support/TeamSpeak Gesprächen, ohne Erlaubnis, ist untersagt!
§ 2.0 Extern hinzugefügte Fadenkreuze sind verboten.
§ 3.0 Das Abspielen von Musik ist nur auf Veranstaltungen, ansonsten auf leiser Stufe (z.B. im Auto) erlaubt.

§ 2 Roleplay
§ 2.1 Das grundlose Töten oder Verletzen von Personen ohne RP-Hintergrund ist verboten (RDM / Random Deathmatch).
§ 2.2 Das Überfahren von Personen, sowie das grundlose Rammen mit einem Fahrzeug ist verboten (VDM / Vehicle Deathmatch).
§ 2.2.1 Das Anfahren von Personen in einer nachweisbaren Notsituation/Notwehr ist zur Flucht erlaubt.
§ 2.3 Während einer laufenden RP-Geschichte ist das Ausloggen, sowie das Einparken des benutzten Fahrzeuges für 10 Minuten verboten.
§ 2.4 “Power RP“, d. h. das Aufzwingen des eigenen RPs ohne dem Gegenüber Entscheidungsmöglichkeiten zu geben, ist verboten.
§ 2.5 “Fail RP“, d. h. realitätsfremdes Reagieren auf eine RP-Situation ist verboten.
§ 2.6 “Trolling″, also das absichtliche Stören oder Nerven von anderen Spielern größerem Ausmaßes ist verboten!
§ 2.7 “Meta-Gaming″, d. h. das Verwenden von Informationen aus spielfremden Quellen, bzw. anderen RP Charakteren, ist verboten.
§ 2.8 Das Entfernen von Körperteilen ist verboten.
§ 2.9 Die Benutzung von Bandagen, Verbandkästen während aktiver Schießereien zum permanenten "hoch heilen" ist verboten. 
§ 2.10 In dem Fall das man von einem Medic wiederbelebt wird erinnert man sich an die letzten 15 Minuten.
§ 2.11 Nach dem Versterben in einer Situation darf man sich nicht der gleichen Situation wieder anschließen.
§ 2.12 In dem Fall das man im Krankenhaus Respawnt erinnert man sich an die ganze Situation nicht mehr.
§ 2.13 Der Polizei ist es erlaubt Personen Toten / Bewusstlosen zu durchsuchen und Waffen abzunehmen, wenn Gefahr besteht.
§ 2.14 Ein Dauer Funk ist nicht gestattet und fällt unter die Kategorie des Fail-Rps

§ 3 Charakter
§ 3.1 Bringe das Leben deines Charakters nicht in Gefahr, es ist dein höchstes Gut. Bedenke deine Handlungen und Äußerungen im RP.
§ 3.2 Bei vermummten Personen oder bei anonymen Anrufen ist das Erkennen der Stimme verboten. Eine Person gilt als vermummt, wenn der Großteil seines Gesichts nicht zu erkennen ist.
§ 3.3 Jeder Spieler darf max. einer Fraktion und einer Gruppierung beitreten. Jeder weiterer Charakter muss sich von den anderen stark Unterscheiden und darf nicht Teil einer Gruppierung oder Fraktion sein.
§ 3.4 Der Charaktername darf prominenten Namen nicht gleichen, egal ob fiktiver oder natürlichen Personen.
§ 3.5 Das Tragen von Polizeilicher Kleidung ist nur dem LSPD und dem FIB erlaubt.

§ 4 Waffengebrauch
§ 4.1 Der Gebrauch einer Schuss- oder sonstigen Waffe für den Angriff, die Verletzung oder die Tötung muss einen RP-Hintergrund haben und zur aktuellen RP-Situation passen. Hier gilt stets: Sind die aus der Situation resultierenden Konsequenzen für die beteiligten Charaktere angemessen?
§ 4.2 Nach einer von einer Gruppierung angezettelten Schießerei darf die nächste Schießerei von dieser Gruppierung erst 1 Tag später erfolgen.
§ 4.3 Der Schusswaffengebrauch im und vor jeglichen staatlichen Krankenhäusern ist verboten. Ausgenommen davon ist die Polizeifraktion.
§ 4.4 Bevor man seine Waffe benutzt muss man eine Schussankündigung laut und deutlich ausgesprochen haben. Diese gilt für 20 Minuten.
§ 4.5 Beim Betreten einer Sperrzone entfällt die benötigung eines Schusscalles für das LSPD/FIB.
§ 4.6 Das benutzen eines Tasers ist kein Schuss Call.
§ 4.7 Das benutzen einer Waffe im Auto ist erlaubt. [Driveby]
§ 4.8 Dem gegenüber der mit einer Waffe bedroht wird hat 3 Sekunden Reaktionszeit und erst dann darf der erste Schuss fallen.

§ 5  FDs
§ 5.1 Alle Mitarbeiter des FDs sind unantastbar. 

§ 6 Korruptionsregel
§ 6.1 Korruption ohne aussagekräftigen Roleplay Hintergrund ist Verboten.

§ 7 Hinrichtungen / RP-Tod
§ 7.1 Die Hinrichtung und der RP-Tod eines Charakters kann beim Support beantragt werden. Dieser agiert als Vermittler und wacht über das beiderseitige Einverständnis der betroffenen Spieler.

§ 8 Verhaltensrichtlinien
§ 8.1 Jeder soll Spaß haben. Dein Spaß endet, wo der andere keinen Spaß mehr versteht.
§ 8.2 Überdenke den Waffen- bzw. Ausrüstungsgebrauch.
§ 8.3 Gib die Möglichkeit, langfristige Roleplay Situationen entstehen zu lassen.
§ 8.4 Die Verwendung von störenden TeamSpeak-Erweiterungen, wie z.B. Poke-Bots, ist nicht gestattet. 


§ 9 Safezones

Safezones:
Krankenhaus 
Geldautomaten
Autohändler (Drinnen)
Spawnpoint (Flughafen)

§ 9.1 In Safezones (Grüne Wiese) dürfen keine Personen durch Waffen oder sonstigen gegenständen verletzt werden. 
§ 9.2 Das Aurauben/Bedrohen von Personen in Safezones ist verboten. 
§ 9.3 Es ist verboten in eine Safezone zu flüchten. Sollte dies trotzdem passieren, entfällt die Regel der Safezone. 
§ 9.4 Es ist verboten Leute in einer Safezone ab zu Campen. 
§ 9.5 Das klauen von Autos in einer Safezone ist Verboten.


§ 10 Raube 

§ 10.1 Ladenraub: Mindestens: 3 Cops, Maximal 5 Geiseln    
            Bankraub:   Mindestens: 6 Cops, Maximal 15 Geiseln 

§ 10.2 Ein Bankraub (Kein Laden Raub) gilt als eine Schuss Ankündigung für die Polizei.
§ 10.3 Fake Raube (Das starten eines Raubes und daraufhin das direkte verlassen des Raubes)    ist verboten. 
§ 10.4 Maximal Freikauf Summe für eine Geisel beträgt 20k. 
§ 10.5 Bei einem Raub muss in jedem Falle eine Verhandlung geführt werden. Sollten keine vernünftigen Verhandlungen seiten des PD oder der Raubenden Fraktion stattfinden, wird dies als PowerRP sanktioniert.
§ 10.6 Polizisten dürfen erst ab 5 sich im Dienst befindeten anderen Polizisten ausgeraubt werden. [1 Polizisten NICHT mehr!]


Mit dem Spielen auf dem Server erklärst du dich einverstanden, dass dein Gameplay inkl. Ton/Stimme auf öffentlichen Plattformen und sozialen Medien publiziert werden darf. 

Personen, die permanent von Twitch gebannt worden sind, ist das Spielen auf unseren Projekten untersagt!